BAG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 44/11
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger (Arbeitnehmer) wurde in einem fleischverarbeitenden Gewerbe in der Abteilung „Materialvorbereitung“ arbeitsvertraglich als „Fleischer“ eingesetzt. Im einschlägigen Lohntarifvertrag unterfiel er der Lohngruppe I. Im Wege einer Umstrukturierung wurde der Kläger der Abteilung „Rohwurst“ zugeordnet. Er wurde weiterhin gemäß der Lohngruppe I, welche ebenfalls für die neue Abteilung Geltung hat, entlohnt.