Eine Änderungskündigung ist stets auf zwei Merkmale zu prüfen: Zum Einen ob das neue Aufgabengebiet bereits vom Direktionsrecht umfasst ist und zum Anderen auf die Sozialwidrigkeit; letzteres ist bei einer dauerhaften Beschränkung des Einsatzgebietes ohne Rechtfertigung der Fall

BAG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 44/11

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger (Arbeitnehmer) wurde in einem fleischverarbeitenden Gewerbe in der Abteilung „Materialvorbereitung“ arbeitsvertraglich als „Fleischer“ eingesetzt. Im einschlägigen Lohntarifvertrag unterfiel er der Lohngruppe I. Im Wege einer Umstrukturierung wurde der Kläger der Abteilung „Rohwurst“ zugeordnet. Er wurde weiterhin gemäß der Lohngruppe I, welche ebenfalls für die neue Abteilung Geltung hat, entlohnt.

Zur Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit: Dieser muss die Stellungnahme des Betriebsrats, welche eine Erörterung der Massenentlassung enthalten muss, beigefügt sein

BAG, Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 780/10

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit einer Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten, dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin (Arbeitgeberin), beendet wurde.

Mit Vordruck von der Bundesagentur für Arbeit wurde eine Massenentlassungsanzeige für 37 Arbeitnehmer selbiger übermittelt.

Angefügt war eine Liste von Arbeitnehmern mit Daten wie Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit usw. Der Kläger wurde in dieser Liste aufgeführt, da ihm ebenfalls gekündigt wurde.

„Equal pay“-Anspruch des Arbeitnehmers: Ein Zeitarbeitsunternehmen trifft bei der Gehaltsstruktur des Entleiherbetriebs eine Erkundigungspflicht aus dem AÜG – im Gerichtsprozess ist somit ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012 – 13 Sa 319/12

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über Differenzlohnansprüche aus „equal pay“.

Was bedeutet „equal pay“? In §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, 9 Nr. 2 AÜG ist der sog. Gleichstellungsgrundsatz geregelt. Dieser erfordert, dass der Leiharbeitnehmer dieselben Arbeits- und Entgeltbedingungen wie sie für die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs Geltung haben von seinem Zeitarbeitsunternehmen für die Zeit der Überlassung zu empfangen hat (sog. „Equal pay“ und „equal treatment“). Der Gesetzgeber hat jedoch zwecks Liberalisierung des Arbeitsmarktes die Möglichkeit geschaffen, dieses „equal pay“-Prinzip durch Tarifverträge zu umgehen (§ 9 Nr. 2 AÜG).

Konkurrenzunternehmen, die über die social media-Plattform XING Mitarbeiter eines Wettbewerbers anschreiben, sind bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch verächtliche Äußerungen verpflichtet, die Kosten für die Abmahnung zu bezahlen

LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012 – 1 S 58/11

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Klägerin und Beklagter stehen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Beide erbringen Dienstleistungen im IT-Bereich. Die Klägerin vermittelt projektbezogen Mitarbeiter für den IT-Sektor. Auf der Business-Plattform XING hatte der Beklagte, ein Personaldienstleister, für sein Unternehmen (… P. GmbH) ein Unternehmensprofil angelegt unter dem er Mitarbeiter der Klägerin anschrieb. In diesen E-Mails machte er die Klägerin verächtlich und versuchte Verunsicherung und eine ablehnende Haltung der Mitarbeiter gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der Klägerin, herbeizuführen. Dies mit Äußerungen wie, „Sie wissen hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“. Im Gerichtsverfahren behauptete der Beklagte, dass es sich um rein private E-Mails gehandelt habe.

Wird in einer Stellenausschreibung ein bestimmtes Alter, welches die Bewerber haben sollten, genannt, so ist eine Entschädigungsklage eines die genannte Altersgrenze überschreitenden Bewerbers nicht alleinig deshalb unbegründet, weil die offene Stelle nicht besetzt wurde

BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mittels einer Stellenausschreibung suchte die Beklagte zwei IT-Spezialisten als freie Mitarbeiter „im Alter zwischen 25 und 35 Jahren“. Der Kläger (Jahrgang 1956) bewarb sich daraufhin bei der Beklagten. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgte jedoch nicht. In dem auf Grund der Stellenausschreibung durchgeführten Bewerbungsverfahren führte die Beklagte diverse Vorstellungsgespräche, wobei letztendlich keine Einstellung eines neuen Mitarbeiters erfolgte. Der Kläger erhob sodann eine Entschädigungsklage gem. § 15 II AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Grund einer Altersdiskriminierung.