Ein (außer)- gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund?
Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsvertrages kann es vorkommen, dass sich die Parteien darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis über die reguläre Kündigungsfrist hinaus noch weiter läuft. Fraglich ist hierbei jedoch, wo eine unzulässige Befristung beginnt, die folglich der Befristungskontrolle unterliegt.
I. Aufhebungsverträge und Befristungskontrollen – wann greifen diese ein?