Der Betriebsrat hat bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht. Die Verletzung dieser Beteiligungsrechte hat unterschiedliche Rechtswirkungen. Der Betriebsrat ist in keinem Fall rechtslos gestellt, sondern kann seine Beteiligungsrechte auch gerichtlich durchsetzen. Dem Arbeitgeber können bei Zuwiderhandlungen sogar Ordnungs- und Zwangsgelder auferlegt werden.
Hier sollen einige Beispiele genannt werden:
a.
Die Versetzung eines Arbeitnehmers gem. § 95 BetrVG bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Diese Zustimmung kann auch durch ein Ersetzungsverfahren am Arbeitsgericht erfolgen. Eine Versetzung ohne Zustimmung oder Ersetzung der selbigen ist gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts (§ 109 GewO) aus dem Arbeitsvertrag die Änderung der Arbeitsbedingungen herbeiführen hätte können. Weiterlesen...