Unwirksame Arbeitsvertragsklausel hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

BAG, Urt. V. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09

Im vorliegenden Fall war der Beklagte als Servicekraft bei einem Zugverkehrsbetrieb (Kläger)  beschäftigt. Im Wege einer Aus- und Weiterbildung wurde der Beklagte zum Triebwagenführer ausgebildet. Auf Grund eines Vorfalls verlor der Beklagte seinen vorher erlangten Eisenbahnfahrzeugführerschein, so dass er danach vor der Kündigung wieder als Servicekraft arbeitete.

Kurze Zeit später kündigte der Beklagte den Arbeitsvertrag. Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem die Parteien u.a. über einen Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von EUR 7.500,00 stritten. Dieser Betrag war in einer zwischen den Parteien geltenden „Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung“ fixiert und regelte eine Rückzahlungsverpflichtung bei einer Kündigung des Arbeitnehmers.

BAG bejaht die Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung bzw. einem dahingehend gestellten Antrag im bestehenden Arbeitsverhältnis spätestens nach Erwerb des Behindertenschutzes gem. §§ 85ff. SGB IX

BAG, Urt. V. 16.02.2012 – 6 AZR 553/10

In dem hier gegebenen Sachverhalt wurde einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit vom örtlich zuständigen Insolvenzgericht die Arbeitgeberbefugnisse eingeräumt. Zwecks Erfüllung der Arbeitgeberfunktion verteilte der Insolvenzverwalter Fragebögen an die Belegschaft. Erfragt wurde u.a. das Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten.

Der Kläger, bei dem ein Grad der Schwerbehinderung in Höhe von 60% bestand, antwortete auf dem Fragebogen hinsichtlich der Schwerbehinderung und Gleichstellung jeweils mit „nein“.

Altersdiskriminierung bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer – ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

BAG v. 20.03.12, 9 AZR 529/10

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit auf Basis eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst zu Grunde. Kraft der beiderseitigen Tarifbindung fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Durch das BAG galt es zu klären, ob § 26 TVöD, wonach Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Urlaubstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und mit der Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Urlaubstage im Jahr haben, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 3 I AGG) verstößt.