Klagt der Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden ein, so muss er gerichtlich darlegen und ggf. beweisen an welchen Tagen er zu welcher Uhrzeit gearbeitet bzw. sich zur Arbeit bereitgehalten hat

BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11

Dem Urteil liegt – grob skizziert – folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitsvertrag (außertariflich) des Klägers, einem Berufskraftfahrer, enthielt unter § 3 neben dem Gehalt eine Vielzahl an Zusatzvergütungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nachtschichten.

In § 4 wurde unter Ziff. 2. geregelt, dass in Fällen dringenden Bedarfs der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten. Unter Ziff. 3 war fixiert, dass bei Gehaltsempfängern die Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Gehaltszahlung pauschal abgegolten ist.

Internet-Chatprotokolle auf dem Arbeitsplatz-PC des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess verwertbar, wenn gelegentliche private Internetnutzung erlaubt und Überwachung durch Arbeitgeber angekündigt wurde

Im Kündigungsschutzprozess sind Internet-Chatprotokolle des Arbeitnehmers, die vom PC am Arbeitsplatz unter der Verwendung des Programms „Skype“ angelegt worden sind, unter zwei Voraussetzungen verwertbar: Der Arbeitgeber muss die gelegentliche private Internetnutzung erlauben und die Überwachung der Selbigen angekündigt haben.
(LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012; Az.: 14 Sa 1711/10)

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zur Grunde:

Macht der Arbeitnehmer nach einem gewonnen Kündigungsschutzprozess einen Annahmeverzugslohn im Wege einer Zahlungsklage geltend, so muss er nach einer Langzeitkrankmeldung nach der Genesung seinen Leistungswillen deutlich anzeigen

BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall führte ein Arbeitnehmer (Lehrer) auf Grund einer Umsetzung zu einer anderen Arbeitsstelle (Schule) mehrere Arbeitsgerichtsprozesse gegen seinen Arbeitgeber (Bundesland).

Kurze Zeit nach Antritt der neuen Arbeitsstelle in Folge der Umsetzung meldete sich der Kläger krank und beschwerte sich schriftlich über die Umsetzung. Auch erfolgte ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle.

Dann sprach der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Kündigungsschutzprozess wurde vom LAG Berlin-Brandenburg zu Gunsten des Klägers entschieden. Später erfolgte die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der EuGH sieht Kettenbefristungen als mit Unionsrecht vereinbar an, wenn ein tatsächlicher Vertretungsbedarf als sachlicher Grund im konkreten Einzelfall gegeben ist

EuGH vom 26.01.2012 (Rs. C-586/10 – Kücük) auf Vorabentscheidungsersuchen des BAG vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09)

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin Frau Bianca Kücük war als Justizangestellte am AG Köln auf Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen 11 Jahre im Zeitraum vom 2. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2007 angestellt. Die befristeten Verträge wurden stets zur Vertretung von Angestellten, die in Sonder- und Erziehungsurlaub gingen, geschlossen.