Bei der Vergabe von Parkberechtigungen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht – es geht bei der Zuweisung der Stellplätze um die mitbestimmungspflichtige Ordnung des Betriebes sowie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 I Nr. 1 BetrVG)

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 63/10

Im vorliegenden Fall ging es um die Zuteilung von Parkberechtigungen innerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens Köln/Bonn. Der Betriebsrat verklagte den Arbeitgeber darauf, die vorgenommene Zuteilung der Parkplätze innerhalb des Sicherheitsbereichs rückgängig zu machen, weil ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht gegeben war. Außerdem wurde der Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch genommen. In der Zukunft habe eine einseitige Zuweisung der Parkplätze ohne die Beteiligung des Betriebsrats zu unterbleiben.

Eine Zusammenfassung zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats und kurze Beispiele

Der Betriebsrat hat bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht. Die Verletzung dieser Beteiligungsrechte hat unterschiedliche Rechtswirkungen. Der Betriebsrat ist in keinem Fall rechtslos gestellt, sondern kann seine Beteiligungsrechte auch gerichtlich durchsetzen. Dem Arbeitgeber können bei Zuwiderhandlungen sogar Ordnungs- und Zwangsgelder auferlegt werden.

Hier sollen einige Beispiele genannt werden:

a.
Die Versetzung eines Arbeitnehmers gem. § 95 BetrVG bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Diese Zustimmung kann auch durch ein Ersetzungsverfahren am Arbeitsgericht erfolgen. Eine Versetzung ohne Zustimmung oder Ersetzung der selbigen ist gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts (§ 109 GewO) aus dem Arbeitsvertrag die Änderung der Arbeitsbedingungen herbeiführen hätte können.

Eine Änderungskündigung ist stets auf zwei Merkmale zu prüfen: Zum Einen ob das neue Aufgabengebiet bereits vom Direktionsrecht umfasst ist und zum Anderen auf die Sozialwidrigkeit; letzteres ist bei einer dauerhaften Beschränkung des Einsatzgebietes ohne Rechtfertigung der Fall

BAG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 44/11

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger (Arbeitnehmer) wurde in einem fleischverarbeitenden Gewerbe in der Abteilung „Materialvorbereitung“ arbeitsvertraglich als „Fleischer“ eingesetzt. Im einschlägigen Lohntarifvertrag unterfiel er der Lohngruppe I. Im Wege einer Umstrukturierung wurde der Kläger der Abteilung „Rohwurst“ zugeordnet. Er wurde weiterhin gemäß der Lohngruppe I, welche ebenfalls für die neue Abteilung Geltung hat, entlohnt.

Zur Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit: Dieser muss die Stellungnahme des Betriebsrats, welche eine Erörterung der Massenentlassung enthalten muss, beigefügt sein

BAG, Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 780/10

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit einer Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten, dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin (Arbeitgeberin), beendet wurde.

Mit Vordruck von der Bundesagentur für Arbeit wurde eine Massenentlassungsanzeige für 37 Arbeitnehmer selbiger übermittelt.

Angefügt war eine Liste von Arbeitnehmern mit Daten wie Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit usw. Der Kläger wurde in dieser Liste aufgeführt, da ihm ebenfalls gekündigt wurde.