Rechtsweg für die Kündigungsschutzklage eines abbgerufenen GmbH-Geschäftsführers

– BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12 –

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war seit dem 01.08.2001 als Abteilungsleiter bei der S KGaA tätig. Währenddessen wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten (GmbH), die am 01.07.2008 gegründet wurde, bestellt. Das mit der S KGaA bestehende Arbeitsverhältnis wurde zum 31.03.2009 einvernehmlich beendet. Gleichzeitig schlossen die Parteien eine als Arbeitsvertrag überschriebene Vereinbarung, die den Beginn des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten zum 01.04.2009 vorsah.
Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 30.09.2011 und vorsorglich noch einmal fristgerecht, ordentlich zum nächstzulässigen Termin. Daraufhin hat der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Erforderlichkeit einer Abmahnung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/1

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit 1992 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Mit Schreiben vom 4.12.1997 traten die Beklagten zu 2) und 3) dem Arbeitsverhältnis bei. Der Kläger wurde durch ein Rundschreiben und eine Abteilungsleiterbesprechung darauf hingewiesen, dass jegliche private Nutzung vom Internet untersagt sei und auch bei einem einmaligen Verstoß mit “arbeitsrechtlichen Konsequenzen” (Abmahnung, Kündigung) zu rechnen sei. Bei einer Überprüfung des Internetzugangs des Klägers wurde festgestellt, dass über diesen in der Zeit vom 13.10.06 bis 2.11.06 in erheblichem Umfang auf Internetseiten pornographischen Inhalts zugegriffen worden war.
Mit drei Schreiben jeweils vom 21.11.06 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich ordentlich zum 30.06.2007.

Altersdiskriminierung bei der Bewerbung – Eine unterbliebene Einladung zum Bewerbungsgespräch kann auch dann eine unzulässige Benachteiligung darstellen, wenn die Stelle durch keinen Bewerber besetzt worden ist

BAG, Urteil vom 23.8.2012 – 8 AZR 285/11

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte suchte über eine Stellenanzeige zwei freiberufliche Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren. Der 53-jährige Kläger bewarb sich auf diese Stellenanzeige, erhielt jedoch kein Vorstellungsgespräch. Nachdem die Beklagte zumindest einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, sah sie letztlich von einer Einstellung von Mitarbeitern ab.
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kläger geltend macht, weil er sich wegen seines Alters benachteiligt sieht.
Die Beklagte bestreitet, den Kläger wegen dessen Alter benachteiligt zu haben. Dieser habe in der ihr vorgelegten Projekthistorie lediglich sieben Monate Projekterfahrung mit der erforderlichen Software vorweisen können. Andere Bewerber hätten mehr Erfahrung als der Kläger gehabt.