Berücksichtigt ein Arbeitgeber eine Bewerbung nicht, hat der Bewerbende keinen Anspruch auf Auskunft, ob und wenn, welcher Konkurrent eingestellt wurde.
Vorliegend hatte sich eine Bewerberin auf eine ausgeschriebene Stelle als „Softwareentwickler/in“ beworben. Die Firma lehnte ihre Bewerbung ab ohne die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Ihre Bewerbung blieb gänzlich unberücksichtigt. Nach kurzer Zeit erschien dieselbe Stellenanzeige erneut, woraufhin sich die Klägerin erneut bewarb. Abermals blieb ihre Bewerbung unberücksichtigt. Die Klägerin wollte nunmehr Auskunft, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und wenn ja, Einsicht in dessen Bewerbungsunterlagen nehmen. Ferner klagte sie auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).