Auskunftsanspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers

Berücksichtigt ein Arbeitgeber eine Bewerbung nicht, hat der Bewerbende keinen Anspruch auf Auskunft, ob und wenn, welcher Konkurrent eingestellt wurde.

Vorliegend hatte sich eine Bewerberin auf eine ausgeschriebene Stelle als „Softwareentwickler/in“ beworben. Die Firma lehnte ihre Bewerbung ab ohne die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Ihre Bewerbung blieb gänzlich unberücksichtigt. Nach kurzer Zeit erschien dieselbe Stellenanzeige erneut, woraufhin sich die Klägerin erneut bewarb. Abermals blieb ihre Bewerbung unberücksichtigt. Die Klägerin wollte nunmehr Auskunft, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und wenn ja, Einsicht in dessen Bewerbungsunterlagen nehmen. Ferner klagte sie auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Entgeltgrenze ändert sich für Minijobs

Die Entgeltgrenze für einen Minijob hat sich zum 01.01.2013 geändert und wurde auf 450 € angehoben.Haben Sie auch einen Minijob? Oder wollen Sie eine solche Beschäftigung aufnehmen?

§ 8 SGB IV regelt die Entgeltzonen für geringfügige Beschäftigungen. Die bisherige Grenze bei einem Minijob lag bei 400 €. Diese wurde nunmehr auf 450 € angehoben.

Möglichkeit den § 613 a BGB durch Aufhebungsvertrag und gleichzeitigen Abschluss eines Neuvertrages zu umgehen?

Besteht die Möglichkeit bei einem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebsveräußerer und gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebserwerber zu schließen, ohne eine Nichtigkeit herbeizuführen?

Ein Aufhebungsvertrag ist regelmäßig nichtig, wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit dem alten Betriebsinhaber schließt und einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Erwerber. Dies folgt aus der Umgehung des § 613 a BGB. Das verbindliche in Aussicht stellen eines Arbeitsvertrages bei dem Betriebserwerber heilt diesen Mangel nicht.

Außerordentliche Kündigung wegen Bestechlichkeit

Ist es möglich, einem Angestellten außerordentlich zu kündigen, wenn der Verdacht der Bestechlichkeit besteht? Wie ist der Auflösungszeitpunkt festzusetzen?

Verwendet ein Arbeitnehmer Gelder des Arbeitgebers pflichtwidrig für sich oder nutzt er diese Gelder zur Bestechung, ist dies geeignet, eine (fristlose) Kündigung auszusprechen. Die Berechnung des Auflösungszeitpunktes ergibt sich aus §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es ist derjenige Zeitpunkt zu wählen, nachdem die Kündigungsfrist objektiv zutreffend geendet hätte.