Wirksame fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei Konkurrenztätigkeit

Kann seitens des Arbeitgebers eine wirksame fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz machen?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern fristlos kündigen, wenn diese ihrem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz machen.

Vorliegend war der gekündigte Arbeitnehmer in einem Rohrsanierungsbetrieb tätig. Im Auftrag seines Arbeitgebers führte er 2007 bei einer Kundin Arbeiten durch, um deren Rohre zu inspizieren. Kurze Zeit später erschien der Arbeitnehmer wieder bei der Kundin, um die diagnostizierten Schäden zu beheben. Er stellte seiner Kundin jedoch keine Rechnung aus, ließ sich in bar bezahlen und behielt das Geld ein. Als der Arbeitgeber davon 2011 erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit.