Bestimmung der Unverzüglichkeit bei Kündigung eines Schwerbehinderten nach Zustimmung des Integrationsamtes

Welche Zeitdauer fällt noch unter den Begriff der Unverzüglichkeit bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten, welche der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf?

Vorliegend ist der Streitgegenstand die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der Kläger ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Der Beklagte (Arbeitgeber) beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung zu einer Kündigung aus wichtigem Grund, mithin einer nicht ordentlichen Kündigung. Das Integrationsamt teilte mit, dass sie innerhalb der zwei-Wochen-Frist des § 91 III SGB IX keine Entscheidung getroffen haben. Dadurch gilt die Zustimmung als gegeben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber außerordentlich, behelfsweise fristgerecht, zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Kläger legte gegen die Kündigung fristgerecht Klage ein. Ferner machte er Lohnansprüche geltend. Er macht geltend, dass ein Grund für eine nicht ordentliche Kündigung fehlt. Ferner führt er an, dass die Kündigung seitens seines Arbeitgebers nicht unverzüglich im Sinne des § 91 V SGB IX ausgesprochen wurde.