Konkurrenzunternehmen, die über die social media-Plattform XING Mitarbeiter eines Wettbewerbers anschreiben, sind bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch verächtliche Äußerungen verpflichtet, die Kosten für die Abmahnung zu bezahlen

LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012 – 1 S 58/11

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Klägerin und Beklagter stehen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Beide erbringen Dienstleistungen im IT-Bereich. Die Klägerin vermittelt projektbezogen Mitarbeiter für den IT-Sektor. Auf der Business-Plattform XING hatte der Beklagte, ein Personaldienstleister, für sein Unternehmen (… P. GmbH) ein Unternehmensprofil angelegt unter dem er Mitarbeiter der Klägerin anschrieb. In diesen E-Mails machte er die Klägerin verächtlich und versuchte Verunsicherung und eine ablehnende Haltung der Mitarbeiter gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der Klägerin, herbeizuführen. Dies mit Äußerungen wie, „Sie wissen hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“. Im Gerichtsverfahren behauptete der Beklagte, dass es sich um rein private E-Mails gehandelt habe.

Das LG Heidelberg hatte diesen Fall auf Grund der Berufung der Klägerin zu entscheiden. Dieses stellte fest, dass Abmahnkosten zu einem reduzierten Streitwert vom Beklagten zu tragen seien.

Die Klägerin durfte den Beklagten abmahnen. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des geführten E-Mail-Verkehrs zu (§§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG).

Das UWG war im vorliegenden Fall anzuwenden. Beide Parteien sind Mitbewerber im IT-Sektor. Das LG Heidelberg führte aus, dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht nur dann besteht, wenn die Mitbewerber auf einem gemeinsamen Absatzmarkt für ihre Produkte tätig sind. Ein Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien dieselben Dienstleistungen nachfragen und auch um dieselben Arbeitnehmer konkurrieren.

Auch lag eine geschäftliche Handlung des Beklagten vor. Eine geschäftliche Handlung ist das Verhalten zugunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder dem Bezug von Dienstleistungen oder dem Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (Zit. Pressemitteilung LG Heidelberg). Nur ein Auftreten als Verbraucher im Eigeninteresse schließt eine geschäftliche Handlung aus.

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte unter seinem Unternehmensprofil bei XING aufgetreten, so dass objektiv keine Verbraucherhandlung vorlag. Auch hat der Beklagte auf dem Unternehmensprofil angegeben, dass sein Ziel „das Generieren von Neugeschäften und Aufträgen sowie das Finden neuer Mitarbeiter“ sei. Dies schließt ebenfalls Verbraucherinteressen aus.

Durch die verächtlichen Äußerungen in den E-Mails lag auch eine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin als Mitbewerberin vor. Die Äußerungen waren dazu geeignet, die Wertschätzung der Klägerin in den Augen der angesprochenen Arbeitnehmer zu verringern.

Die E-Mails des Beklagten sind auch als gezielte Behinderung der Klägerin zu bewerten.

Gleichsam stellte das LG Heidelberg fest, dass ein Abwerben von Mitarbeitern zulässig ist. Nur die unlauteren Begleitumstände durch die herabsetzenden Äußerungen verstoßen gegen das UWG.

Die Revision wurde durch das LG Heidelberg nicht zugelassen.