Wirksame fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei Konkurrenztätigkeit

Kann seitens des Arbeitgebers eine wirksame fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz machen?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern fristlos kündigen, wenn diese ihrem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz machen.

Vorliegend war der gekündigte Arbeitnehmer in einem Rohrsanierungsbetrieb tätig. Im Auftrag seines Arbeitgebers führte er 2007 bei einer Kundin Arbeiten durch, um deren Rohre zu inspizieren. Kurze Zeit später erschien der Arbeitnehmer wieder bei der Kundin, um die diagnostizierten Schäden zu beheben. Er stellte seiner Kundin jedoch keine Rechnung aus, ließ sich in bar bezahlen und behielt das Geld ein. Als der Arbeitgeber davon 2011 erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen änderte das Urteil vom Arbeitsgericht Wiesbaden ab und entschied:

Grundsätzlich verletzen Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten immens, wenn sie ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen. Arbeitnehmer dürfen keinerlei Arbeitsdienste in denjenigen Bereichen anbieten, in denen ihr Arbeitgeber tätig ist. Dem Arbeitsgeber soll sein Marktbereich ohne Einschränkungen und ohne Nachteile durch Konkurrenztätigkeiten der eigenen Arbeitnehmer offen stehen. Hieraus folgt die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung bei Zuwiderhandlung durch Arbeitnehmer. Die in dem vorliegenden Fall ausgesprochene Kündigung wurde vom LAG für wirksam befunden.

(LAG Hessen, Urt. v. 28.01.2013, Az: 16 Sa 593/12)

Kündigungen stellen im Arbeitsrecht einen der Hauptstreitpunkte dar. Egal ob ordentliche oder fristlose Kündigung. Im Gegensatz zu ordentlichen Kündigungen gilt es für den Arbeitgeber jedoch einiges zu beachten. Schnell ist eine solche ausgesprochene Kündigung unwirksam. Auch für Arbeitnehmer ist es wichtig, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen. Vor allem sollten die Fristen beachtet werden. Dies gilt vor allem für eine Kündigungsschutzklage.