Das Arbeitsrecht – Auswirkungen und Bestimmungen bei Naturkatastrophen wie dem Hochwasser 2013

Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen regeln Fragen rund um ehrenamtliche Helfer oder Arbeitsausfall?
Wann bestehen Lohnansprüche fort und wann muss ein Arbeitgeber nicht zahlen. Haben ehrenamtliche Helfer einen Anspruch auf Lohn. Was muss ich mir zumuten, um zu meiner Arbeitsstätte zu gelangen. Wie sieht vor allem die Situation aus, wenn die Öffentlichen Nahverkehrsbetriebe ihren Dienst eingestellt haben?

In diesem Jahr gab es durch das Hochwasser bedingt zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Dieser Beitrag soll Antworten geben und Licht in das Dickicht bringen.

I. Anspruch auf Lohn bei Nichterscheinen / Verhinderung

Arbeitnehmer stellen sich bei solchen auftretenden Naturkatastrophen die Frage, ob ein Anspruch auf den Lohn besteht, wenn eine persönliche Verhinderung vorliegt. Bei einer persönlichen Verhinderung liegt der Grund des Nichterscheinens also in der Person des Arbeitnehmers.
Für von der Flut betroffene Arbeitnehmer scheint dies die an sich wichtigste Frage zu sein. Es geht also um Arbeitnehmer, die nicht bei der Arbeit erschienen sind, obwohl dies möglich gewesen wäre, da der Betrieb nicht vom Hochwasser betroffen war. Die Gründe liegen hier also nicht in objektiven, den Betrieb betreffenden Umständen.
In diesen Fällen fällt der Blick zuerst auf den § 616 BGB (dieser ist jedoch abdingbar, d.h., dass er nicht Anwendung finden muss. Es ist Sache der Parteien, ob er Anwendung finden soll oder nicht). Hiernach ist eine kurzzeitige Verhinderung, die in der Person des Betroffenen liegt, kein Versagungsgrund den Lohn nicht zu zahlen. Der Arbeitnehmer behält also seinen Lohnanspruch. Dieser Paragraph richtet sich allein nach Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Es ist also unabhängig davon, ob die Entrichtung der Arbeit unmöglich oder unzumutbar war. Wichtig hierbei ist jedoch zu beachten, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden treffen darf. Er muss sich also exkulpieren können. Was nun zu solchen persönlichen Fällen zählt, wurde durch Fallgruppen von der Rechtsprechung herausgearbeitet und auch durch die Literatur geprägt.
Hierunter fällt zum einen der bekannte Fall, dass der Arbeitnehmer sein plötzlich erkranktes Kind betreuen muss. Der Grund ist also ein persönlicher und nicht von dem Arbeitnehmer verschuldet. Weitere Fälle sind Unglücksfälle oder besondere Familienereignisse (Hochzeit, Geburt, Todesfall, oder Ähnliches).
Anwendung findet der § 616 BGB jedoch nicht bei objektiven Gründen (siehe hierzu oben). Wenn die Arbeit objektiv unmöglich ist, liegt Unmöglichkeit vor, das heißt, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht erbringen muss, jedoch ist der Arbeitgeber nach den Regeln zur Unmöglichkeit nicht dazu verpflichtet den Lohn auszubezahlen, der Lohnanspruch entfällt. Hierzu zählen zum Beispiel Fahrverbote oder Einschränkungen, die den Verkehr betreffen (Flugverbote oder Einschränkungen des Flug- oder Bahnverkehrs).

Hochwasserkatastrophen, wie die im Jahr 2013, die zeitgleich mehrere Menschen erfassen und betreffen, sind ein solches objektives Ereignis und zählen somit nicht zu den persönlichen Gründen, bei denen § 616 BGB greift. Das Bundesarbeitsgericht lässt in manchen Fällen jedoch eine Ausnahme zu und erklärt den § 616 BGB für anwendbar, wenn das objektive Hindernis den Arbeitnehmer in einer persönlichen Weise betrifft und sich auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand auswirkt. Oder wenn der Arbeitnehmer von der Naturkatastrophe direkt betroffen ist und seine persönlichen, privaten Angelegenheiten ordnen muss. In diesen Fällen ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeit nicht zumutbar (vgl. hierfür nur: NJW 1983, 1078).
Es ergeben sich also bei solchen Hochwasserkatastrophen zwei Fallgruppen:
Einerseits, dass der Arbeitnehmer auf Grund der Verkehrslage (objektive Hindernisse) nicht bei der Arbeit erscheinen kann. Grund können hierfür überschwemmte Straßen oder der Ausfall der Öffentlichen Nahverkehrsmittel sein. In dieser Fallkonstellation verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Lohn. § 616 BGB greift nicht. Es liegen allein objektive Gründe vor. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer das Wegrisiko zu tragen. Er hat also dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich ankommt, etc.
Andererseits ist es möglich, dass der Arbeitnehmer selbst von dem Hochwasser betroffen ist. Beispielsweise kann sein Haus von der Flut überschwemmt sein oder die Überschwemmung kann drohen. In diesen Fällen liegt der Grund der Verhinderung in seiner Person. Somit behält er den Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Hilft der Arbeitnehmer jedoch anderen Personen, die von der Flut betroffen sind, so liegt der Verhinderungsgrund nicht in der Person des Arbeitnehmers. Mithin findet § 616 BGB keine Anwendung.

Wie sieht es also mit einem Anspruch auf Lohn für all die ehrenamtlichen Helfer aus?

II. Anspruch auf Lohn für ehrenamtliche Helfer

Wird ein Arbeitnehmer zur Hilfe bei der Berufsfeuerwehr oder der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen, so hat der Arbeitgeber ihn für diese Zeit freizustellen.

In diesen Fällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Damit sich dies aber nicht zum Nachteil für den Betrieb auswirkt, hat der Arbeitgeber nach landesrechtlichen Spezialbestimmungen einen Anspruch gegen die Gemeinde oder Stadt auf Erstattung der an die freigestellten Arbeitnehmer gezahlten Löhne und Sozialversicherungsbeiträge. In Niedersachsen wird dies von § 32 Absatz 2 NBrandSchG (Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr) geregelt. Absatz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber den Lohn für den freizustellenden Arbeitnehmer fortzuzahlen hat. Absatz 2 regelt den Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde.
Arbeitnehmer, die nicht bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sind, sondern im öffentlichen Dienst tätig sind, behalten ihren Anspruch auf den Lohn ebenfalls.

Was passiert nun, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an den Einsatz erkrankt oder wegen des Einsatzes erkrankt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer nach dem Einsatz, behält er seinen Anspruch auf Lohnzahlung gemäß § 3 Abs. I EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Ist der Feuerwehreinsatz nunmehr der Grund für die Erkrankung, wäre es für den Arbeitgeber unbillig, wenn er die Folgekosten dieses Einsatzes tragen müsste. In diesem Fall besteht auch hier ein Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Gleiches gilt übrigens für Helfer beim THW. Sie behalten ebenfalls ihren Lohnanspruch. Auch hier gibt es eine Norm, die einen Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber zugesteht, damit diesem dadurch kein Nachteil entsteht. Die zutreffende Norm ist hier § 3 Abs. I, II THW-Gesetz. Diese Regelung greift jedoch erst, wenn der Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen ausfällt.

Bis jetzt lagen die Hindernisse allein in der Person des Arbeitnehmers. Wie sieht es nun aus, wenn der Betrieb gestört ist?

III. Störung des Betriebs

Ist die Arbeitsstätte vom Hochwasser betroffen, ist es möglich, dass der an sich zur Arbeit bereite und fähige Arbeitnehmer nicht arbeiten kann. Dieser Umstand ist natürlich nicht vom Betrieb verschuldet, jedoch behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Lohn. Der Umstand liegt hier in einer Störung des Betriebes. Gemäß § 615 BGB trägt der Arbeitgeber das Risiko für Störungen im Betrieb.

Drohen dem Betrieb Schäden durch nahendes Hochwasser, so ist es für den Arbeitgeber möglich, dem Arbeitnehmer nicht vereinbarte, geringwertigere Tätigkeiten zuzuweisen, um Schäden von dem Betrieb abzuwenden. In solchen extremen Situationen ergibt sich die Verpflichtung hierfür aus dem § 242 BGB. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber eine Treuepflicht.

Arbeitnehmer müssen also damit rechnen, in extremen Situationen zur Abwehr von Gefahren herangezogen zu werden. Arbeitgebern steht es überdies frei, ihre Arbeitnehmer anzuweisen, länger zu arbeiten, als dies eigentlich von den gesetzlichen Höchstgrenzen gestattet ist, § 14 Abs. I ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Um dies gegenüber seinen Arbeitnehmern durchzusetzen, bedarf es anfangs keiner Zustimmung des Betriebsrates. Es handelt sich also anfangs um einen einseitigen Akt. Denn das Mitbestimmungsrecht (das Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte ist geregelt in § 87 Abs. I, Nr. 2, 3 BetrVG) ist in solchen extremen Fällen eingeschränkt. Der Arbeitgeber sollte jedoch schnellstmöglich die Beteiligung des Betriebsrates an dieser Entscheidung nachholen (vgl. hierfür vor allem: BAG, NZA 1991, 609).

So sieht es also mit Lohnansprüchen und der Pflicht zur Arbeit während der Flut aus. Doch welche finanziellen Möglichkeiten und Unterstützungen bieten sich nach der Flut?

IV. Unterstützung durch finanzielle Mittel nach der Flut

Gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzielle Unterstützungen arbeitsrechtlicher Natur?

Ist ein Betrieb durch die Flut gestört und gibt es keine Beschäftigung für die Arbeitnehmer im vorherigen, gewohnten Umfang, so ist es möglich, für das Unternehmen in Kurzarbeit zu gehen. Dies ist jedoch nicht nur so, wenn der Betrieb durch Flutschäden unmittelbar betroffen ist. Selbiges gilt auch, wenn Zulieferer nicht in der Lage sind zu liefern oder wenn der Abnehmer wegen des Hochwassers nicht in der Lage ist die produzierte Ware abzunehmen.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld richtet sich für Arbeitnehmer nach den §§ 95 ff. SGB III. Das Hochwasser ist ein unabwendbares Ereignis und auf diesem beruht der Arbeitsausfall.

Im Gegensatz zu Kurzarbeit aus konjunkturellen Gründen gibt es bei der Kurzarbeit wegen Hochwasser eine Vielzahl von Erleichterungen:
Arbeitnehmer müssen vorher keinen Urlaub genommen haben und Zeitkonten müssen nicht ausgeglichen worden sein. Die Arbeitnehmer gefährden ihren Anspruch auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes nicht etwa dadurch, dass sie Aufräumarbeiten im Betrieb verrichten.

Normalerweise obliegt es dem Arbeitgeber während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ist ein Betrieb nun unmittelbar von der Flut betroffen und deswegen in Kurzarbeit, erhält das Unternehmen gezahlte Sozialversicherungsbeträge zurück. Hierfür bedarf es eines Antrages bis zum 30.09.2013. Eine Erstattung erfolgt für den Zeitraum Juni – Dezember 2013, jedoch längstens für drei Monate.

Für von der Flut betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es aber auch einige steuerliche Erleichterungen / Vergünstigungen. Normalerweise gibt es Voraussetzungen steuerlicher Natur für Zuwendungen von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Erhält nun ein von der Flut betroffener Arbeitnehmer Zuwendungen von seinem Arbeitgeber, entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit. Solche Zuwendungen, die im Hinblick auf das Hochwasser geleistet werden, sind auch über den üblichen Höchstbetrag (600 Euro) hinaus steuerfrei.

Die steuerfreie Zuwendung ist hierfür in dem Lohnkonto zu dokumentieren, ebenso, dass die Zuwendung durch einen flutbedingten Schaden des Arbeitnehmers erfolgte.

Für Arbeitnehmer ist es möglich, auf einen Teil ihres Lohnes zu verzichten, damit der Arbeitgeber diese „gesparten“ Löhne an durch die Flut geschädigte und betroffene Kollegen auszahlt. Eine Zahlung an ein Spendenkonto ist ebenfalls möglich.

Durch diese Spenden kann sich der steuerpflichtige Lohn mindern.

(In Anlehnung an NJW-Spezial, Heft 14, 2013)

V. Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Zahlung des Lohnes nicht verlieren, wenn sie im Katastrophenschutz aktiv sind. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die unmittelbar von dem Hochwasser betroffen sind.

In finanzieller Hinsicht gibt es darüber hinaus zahlreiche Vergünstigungen, Erstattungsmöglichkeiten und steuerliche Erleichterungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Papsch&Collegen berät Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer umfassend in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Wir stellen für Sie Anträge und helfen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Flut betroffen sind, Ihre Rechte durchzusetzen und zeigen weitere Möglichkeiten und Vergünstigungen auf.

Wir betreuen Sie, damit Sie zu Ihrem Ziel kommen. Egal ob (außer)- gerichtlich. Wir treten in Verhandlungen mit Geschäftspartnern für Sie auf oder bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber.

Kontaktieren Sie uns.
Dr. Papsch&Collegen, bundesweit für Sie tätig.