Arbeitnehmer / Dienstverpflichteter als Urheber

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht kann als Schutzrecht qualifizierter menschlicher Kommunikation umschrieben werden. Es schützt die Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Voraussetzung für den Schutz ist eine persönliche geistige Schöpfung einer natürlichen Person. Urheber kann demnach nur ein Mensch sein.

Das Urheberrecht, das der Urheber an seiner Schöpfung hat, ist nicht übertragbar. Es gibt lediglich die Ausnahme beim Todesfall des Urhebers.

Zulässig sind nur die Einräumung von Nutzungsrechten, auch Lizenzen genannt.

Was hat das Urheberrecht mit dem Arbeitsrecht zu tun?

Täglich schaffen die Beschäftigten in Deutschland, unabhängig ob in der Privatwirtschaft (Arbeitnehmer) oder im öffentlichen Dienst (Dienstverpflichtete), eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Werken.

Beispiel: Architekten, Fotografen, Programmierer, Übersetzer, Journalisten uvm

Das Urheberrecht erstreckt sich somit auch auf die Arbeitswelt. Der § 43 UrhG ist eine Sondervorschrift für das Arbeits- und Dienstverhältnis. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass der Arbeitgeber/Dienstherr grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtes einschließlich der Vergütungsregeln beachten muss. Allerdings kann gleichzeitig eine gewisse Erleichterung zugunsten des Arbeitgebers/ Dienstherren bei der Frage der Rechtseinräumung bestehen. Das führt zu einer Durchbrechung des im Arbeitsrecht allgemein anerkannten Grundsatzes, dass das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zukommt.

Welche Voraussetzungen hat § 43 UrhG?

Die erste Voraussetzung ist das Bestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Daneben muss es zur Werkschaffung in Erfüllung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gekommen sein. Dann spricht man von einem Pflichtwerk. Außer dem Pflichtwerk gibt es noch die freien Werke. Die freien Werke sind während der Freizeit geschaffen wurden und haben keinen Bezug zum Arbeits- oder Dienstverhältnis. Sie unterfallen nicht dem § 43 UrhG. Auch Werke die bei Gelegenheit der Arbeits- oder Diensttätigkeit geschaffen wurden, obwohl keine Verpflichtung dazu bestand, fallen unter die freien Werke. Es ist aber davon auszugehen, dass sie dem Arbeitgeber/Dienstherr anzubieten sind, wenn während der Werkschaffung auf Vorarbeiten des Arbeitgebers/Dienstherren zurückgegriffen und dessen Sachmittel in Anspruch genommen wurden.

Wie weit reicht die Nutzungsrechtseinräumung?

Die Reichweite der Nutzungsrechtseinräumung ist unproblematisch, wenn der Umfang vertraglich geregelt ist. Dabei sollt allerdings von allgemeinen Floskeln, wie „überträgt hiermit das Urheberrecht“ oder „überträgt alle Rechte“ abgesehen werden. Sollten doch solche Floskeln verwendet wurden sein, wird so getan, als ob keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.

Ist keine Regelung getroffen wurden, bestimmt es sich nach § 31 Abs.5 S.2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.

Man kann aber davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer/Dienstverpflichteter der in Erfüllung seiner Arbeits-/Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinen Arbeitgeber/ Dienstherren stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, einräumt.

Besteht ein Anspruch auf Vergütung?

Dem Urheber kann eine zusätzliche Vergütung zustehen.

Die Schaffung eines Pflichtwerkes ist durch die Festvergütung abgegolten. Für die Schaffung eines freien Werkes muss eine gesonderte Vergütung gezahlt werden.

Darüber hinaus enthalten §§ 32, 32a UrhG gesetzliche Vergütungsansprüche.

Was geschieht nach Beendigung des Arbeits-/ Dienstverhältnis?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Übertragung des Urhebernutzungsrecht an arbeitsvertraglich geschuldeten Werken (Pflichtwerken) nicht nur für die Dauer des Arbeits- und Dienstverhältnisses, sondern zeitlich unbeschränkt ist. Durch die Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses sei für die Übertragung der Nutzungsrechte nicht die Geschäftsgrundlage entfallen.