Altersdiskriminierung bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer – ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

BAG v. 20.03.12, 9 AZR 529/10

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit auf Basis eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst zu Grunde. Kraft der beiderseitigen Tarifbindung fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Durch das BAG galt es zu klären, ob § 26 TVöD, wonach Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Urlaubstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und mit der Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Urlaubstage im Jahr haben, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 3 I AGG) verstößt.

Doch wann liegt gem. § 3 I AGG eine unmittelbare Benachteiligung (Altersdiskriminierung) vor? Nach dem Gesetz liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erhält, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, so das Bundesarbeitsgericht.

In § 1 AGG ist dabei das Lebensalter explizit genannt. Knüpft die Benachteiligung z.B. an das Alter an oder ist dadurch motiviert, so liegt der für die Bejahung der unmittelbaren Benachteiligung notwendige Kausalzusammenhang vor.

Auch lag, so stellte das Bundesarbeitsgericht fest, keine zulässige unterschiedliche Behandlung gem. § 8 AGG vor. Mit anderen Worten: Die auf dem Lebensalter basierende Ungleichbehandlung war auch nicht sachlich gerechtfertigt.

Des Weiteren führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass auch nicht das Ziel des Gesundheitsschutzes älterer Mitarbeiter verfolgt werde. Dies sei kein Ziel, welches dem § 26 TVöD zu entnehmen sei.

Im Ergebnis wurden der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 Ersatzurlaubstage zugesprochen.