Macht der Arbeitnehmer nach einem gewonnen Kündigungsschutzprozess einen Annahmeverzugslohn im Wege einer Zahlungsklage geltend, so muss er nach einer Langzeitkrankmeldung nach der Genesung seinen Leistungswillen deutlich anzeigen

BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall führte ein Arbeitnehmer (Lehrer) auf Grund einer Umsetzung zu einer anderen Arbeitsstelle (Schule) mehrere Arbeitsgerichtsprozesse gegen seinen Arbeitgeber (Bundesland).

Kurze Zeit nach Antritt der neuen Arbeitsstelle in Folge der Umsetzung meldete sich der Kläger krank und beschwerte sich schriftlich über die Umsetzung. Auch erfolgte ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle.

Dann sprach der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Kündigungsschutzprozess wurde vom LAG Berlin-Brandenburg zu Gunsten des Klägers entschieden. Später erfolgte die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mit einer Zahlungsklage verlangte der Kläger einen Annahmeverzugslohn.

Ein Annahmeverzugslohn ist gem. § 297 BGB dann ausgeschlossen, wenn der Kläger im streitbefangenen Zeitraum weder objektiv leistungsfähig noch subjektiv leistungswillig war. Für die Tatbestandsmerkmale der Leistungsunfähigkeit und Leistungsunwilligkeit trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Es reicht allerdings aus, wenn der Arbeitgeber Indizien vorträgt, aus denen auf die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen geschlossen werden kann.

Werden diese Indizien vom Arbeitgeber vorgetragen, so muss der Arbeitnehmer diese Indizwirkung erschüttern. Trägt der Arbeitnehmer zu diesen Indizien nichts vor bzw. lässt sich nicht substanziiert, also mit einem qualifizierten Sachvortrag, ein, so gilt die Behauptung des Klägers als zugestanden.

Im vorliegenden Fall trug der Arbeitgeber vor, dass das Verhalten des Klägers auf eine mangelnde Leistungswilligkeit hindeute, da er sich kurz nach der Versetzung mehrere Monate hat krankschreiben lassen. Des Weiteren habe der Arbeitnehmer sich nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr krankschreiben lassen. Dies deute darauf hin, dass er über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht arbeitsfähig und somit nicht leistungsfähig war.

Daraufhin hätte der Kläger sich qualifiziert einlassen müssen. Dies ggf. durch die Entbindung der behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht. Diese hätten dazu vernommen werden müssen, ob eine tatsächliche Gesundung zum Ende der Kündigungsfrist tatsächlich vorlag.

Ferner hat der Kläger seine Leistungsunwilligkeit durch sein Beschwerdeschreiben, das unentschuldigte Fernbleiben von der neuen Schule sowie die Krankmeldung ausreichend dokumentiert. Diese Umstände begründeten ein ausreichendes Indiz.

Auch entkräften die Kündigungsschutzklage und der Weiterbeschäftigungsantrag diese Indizwirkung nicht. Ein bloßes „Lippenbekenntnis“ reicht für die Dokumentierung des Leistungswillens nicht aus. Es muss vielmehr ein tatsächliches Arbeitsangebot erfolgen. Auf Grund mangelnder Feststellungen im Berufungsurteil des LAG – und somit einer mangelnden Entscheidungsreife – wurde das Berufungsurteil aufgehoben und an das LAG zurückverwiesen.