Klagt der Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden ein, so muss er gerichtlich darlegen und ggf. beweisen an welchen Tagen er zu welcher Uhrzeit gearbeitet bzw. sich zur Arbeit bereitgehalten hat

BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11

Dem Urteil liegt – grob skizziert – folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitsvertrag (außertariflich) des Klägers, einem Berufskraftfahrer, enthielt unter § 3 neben dem Gehalt eine Vielzahl an Zusatzvergütungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nachtschichten.

In § 4 wurde unter Ziff. 2. geregelt, dass in Fällen dringenden Bedarfs der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten. Unter Ziff. 3 war fixiert, dass bei Gehaltsempfängern die Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Gehaltszahlung pauschal abgegolten ist.

Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer die Vergütung von in einem Jahr angefallenen 978,5 Überstunden geltend.

Der Kläger unterlag in der Berufungsinstanz, so dass dessen Revision vom BAG zu entscheiden war. Dieses traf ausführliche Darstellungen zur Prüfung eines Arbeitsvertrags anhand von AGB-Recht sowie zur Darlegungs- und Beweislast in Vergütungs- und Überstundenprozessen.

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits reIevanten Arbeitsvertragsklauseln, welche für eine Vielzahl an Verträgen vorformuliert waren, waren Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung. Dabei kam das BAG zu dem Ergebnis, dass die Klausel über die Pauschalabgeltung von Mehrarbeit unwirksam war. Das BAG verlangt von einer Klausel, die eine Vergütung von Überstunden pauschal abgilt, dass diese klar und verständlich ist. In der Vertragsklausel muss für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar sein, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden – m.a.W. wie viel Mehrarbeit den Arbeitnehmer zu der vereinbarten Vergütung erwartet. Die in dem Rechtsstreit gegebene Vertragsklausel war jedoch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs unbestimmt und somit unwirksam.

Des Weiteren traf das BAG  allgemeine Ausführungen zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess (bzw. Vergütungsprozess). Es wurden vom Gericht Grundsätze aufgestellt, welche Tatsachen der klagende Arbeitnehmer vorzutragen hat. Gemäß dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ muss der Arbeitnehmer vortragen, dass er die geschuldete Arbeit verrichtet bzw. ein Grund (z.B. Urlaub, Krankheit) für die Vergütungspflicht gegeben ist. Der Arbeitnehmer muss außerdem darlegen, dass er sich den Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitszeit und -ort entsprechend verhalten hat. Der Arbeitgeber ist daraufhin angehalten substanziiert zu erwidern und Gegenteiliges vorzutragen.

Im Ergebnis konnte das BAG den Rechtsstreit auf Grund der Feststellungen im Urteil des LAG nicht entscheiden. Das BAG hob daraufhin das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit wieder an das LAG.