Wird in einer Stellenausschreibung ein bestimmtes Alter, welches die Bewerber haben sollten, genannt, so ist eine Entschädigungsklage eines die genannte Altersgrenze überschreitenden Bewerbers nicht alleinig deshalb unbegründet, weil die offene Stelle nicht besetzt wurde

BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mittels einer Stellenausschreibung suchte die Beklagte zwei IT-Spezialisten als freie Mitarbeiter „im Alter zwischen 25 und 35 Jahren“. Der Kläger (Jahrgang 1956) bewarb sich daraufhin bei der Beklagten. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgte jedoch nicht. In dem auf Grund der Stellenausschreibung durchgeführten Bewerbungsverfahren führte die Beklagte diverse Vorstellungsgespräche, wobei letztendlich keine Einstellung eines neuen Mitarbeiters erfolgte. Der Kläger erhob sodann eine Entschädigungsklage gem. § 15 II AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Grund einer Altersdiskriminierung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG hob hingegen das Urteil der Berufungsinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LAG Berlin-Brandenburg. Dies ist ein vorläufiger Erfolg der klägerischen Partei.

Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass die Entschädigungsklage nicht alleinig aus dem Grund abgewiesen werden könne, dass mit Beendigung des Bewerbungsverfahrens kein Bewerber eingestellt wurde. Es sind vielmehr noch weitere Feststellungen notwendig, um die Entschädigungsklage abzuweisen.

Nebenbei bestätigte das BAG seine ständige Rechtsprechung, dass ein abgelehnter Bewerber nur dann einen Entschädigungsanspruch gem. § 15 II AGG haben kann, wenn er für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war. Zu diesem Punkt hat das LAG diesbezüglich keine Feststellungen getroffen, die im vorliegenden Fall jedoch für eine Entscheidung notwendig sind.

Keine Voraussetzung für die Bejahung eines Entschädigungsanspruchs sei, so führte das BAG ausdrücklich aus, dass die ausgeschriebene Stelle tatsächlich besetzt wurde.

Das LAG Berlin-Brandenburg traf als Vorinstanz keine Feststellungen dazu, ob der Kläger im vorliegenden Fall tatsächlich objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war und ob die Nichteinstellung aus Altersgründen erfolgte. Das BAG hält diesbezügliche Nachermittlungen für zwingend notwendig.

Hinsichtlich des Verfahrensfortgangs ist Folgendes zu prognostizieren: Die Stellenausschreibung mit der Altersangabe „zwischen 25 und 35 Jahren“ ist ein ausreichendes Indiz dafür, dass eine Benachteiligung wegen des Alters gem. §§ 22, 11, 7 I AGG gegeben ist. Kraft der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast muss die Beklagte (Arbeitgeberin) gem. § 22 AGG beweisen, dass keine Altersdiskriminierung im Bewerbungsprozess vorlag. M. a. W. muss die Beklagte beweisen, dass es Gründe in der mangelnden Qualifikation des Klägers gab, so dass eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht erfolgte. Kann die Beklagte keinen derartigen Beweis führen, so dürfte die Entschädigungsklage Erfolg haben.