Unwirksame Arbeitsvertragsklausel hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

BAG, Urt. V. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09

Im vorliegenden Fall war der Beklagte als Servicekraft bei einem Zugverkehrsbetrieb (Kläger)  beschäftigt. Im Wege einer Aus- und Weiterbildung wurde der Beklagte zum Triebwagenführer ausgebildet. Auf Grund eines Vorfalls verlor der Beklagte seinen vorher erlangten Eisenbahnfahrzeugführerschein, so dass er danach vor der Kündigung wieder als Servicekraft arbeitete.

Kurze Zeit später kündigte der Beklagte den Arbeitsvertrag. Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem die Parteien u.a. über einen Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von EUR 7.500,00 stritten. Dieser Betrag war in einer zwischen den Parteien geltenden „Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung“ fixiert und regelte eine Rückzahlungsverpflichtung bei einer Kündigung des Arbeitnehmers.

Die Rückzahlungsverpflichtung galt in gestaffelter Form: Bei Kündigung der Ausbildung oder innerhalb des Folgejahres nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung sollten 100 %, nach 12 – 18 Monaten nach erfolgreicher Absolvierung 50 % etc. p. p. an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden.

Das BAG stellt fest, dass diese Klausel in der „Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung“ den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.

Dazu im Einzelnen:

Zunächst wurde durch das BAG festgestellt, dass die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung auch am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingung (§§ 305ff. BGB) zu bemessen war, da sie mit 25 Triebwagenführern in dieser Art abgeschlossen wurde.

Hierzu sei angemerkt, dass der überwiegende Teil der Arbeitsverträge in der Praxis AGB darstellen, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und verwendet werden. Mit anderen Worten werden diese Vertragsklauseln nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern vom Arbeitgeber einseitig in Form eines Formulars gestellt.

Das BAG bejahte im Ergebnis die Unwirksamkeit der o.g. Klausel gem. § 307 I 1 BGB. So wird in der Klausel nicht unterschieden, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (sog. Eigenkündigung) der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Der Sphäre des Arbeitgebers wäre eine Kündigung des Arbeitnehmers beispielsweise dann zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber vertragliche Pflichten verletzt hat, welche den Arbeitnehmer zu einer Kündigung veranlassen.

Der Arbeitnehmer wird auf diese Weise die Möglichkeit des Vorbringens entlastender Tatsachen, die ihn von einer Rückzahlungsverpflichtung befreien könnten, abgeschnitten. Er wird einseitig benachteiligt, welches gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.