Welche Vergütung ist für Auszubildende angemessen?

Die angemessene Vergütung ist im Zweifel die Vergütung in voller Höhe. Wird zu wenig Lohn gezahlt, so schuldet der Ausbilder dem Azubi nicht die gerade noch, sondern die volle, angemessene Vergütung. Bricht der Auszubildende die Ausbildung ab, so steht ihm keine Abfindung zu.

Die Auszubildende macht eine Ausbildung als Kauffrau bei einem Dienstleister, der im Bereich der Metallindustrie für Betriebe zuständig und tätig ist. Der Dienstleister arbeitet lediglich mit der einen Auszubildenden zusammen. Bezüglich seiner Leistungsfähigkeit und seiner finanziellen Lage und seinen Möglichkeiten kann er nicht mit den Verhältnissen bei großen Dienstleistungsbüros mithalten. Im vorliegenden Fall ist kein Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis einschlägig. Die Auszubildende bekommt vom Arbeitgeber/Ausbilder folgende Vergütung: Für das erste Lehrjahr erhält sie 500 Euro brutto pro Monat,danach für das zweite Jahr 550 Euro und für das dritte 600 Euro brutto pro Monat.

Die Industrie- und Handelskammer schlägt für derartige Ausbildungen eine Lohnstaffelung von 669 Euro, 731 Euro und 801 Euro brutto pro Monat vor.

Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn kommt der Ausbilder mit der Lohnzahlung in Verzug. Lohn wird nicht mehr regelmäßig gezahlt. Die Auszubildende mahnt erfolglos ab und kündigt einige Monate später fristlos. Einen Monat später ist sie bei einem neuen Betrieb in einem Ausbildungsverhältnis.

Sie erhebt gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem angemessenen  Lohn. Ferner fordert sie eine Abfindung (Schadensersatz).

Das Arbeitsgericht spricht ihr die Differenz zwischen gezahltem und gerade noch angemessenem Lohn zu.

Das Landesarbeitsgericht weist die Berufung der Auszubildenden zurück. Vor dem Bundesarbeitsgericht hat sie mit ihrer Revision teilweise Erfolg.

Der Auszubildenden steht ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Differenz zwischen gezahltem Lohn und der vollen, angemessenen Vergütung zu (§ 17 Abs. I, S.1 BBiG).

Die vereinbarte Vergütung war im vorliegenden Fall nicht angemessen. Ob eine Vergütung nicht mehr angemessen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Wird von einer Referenzvergütung um mehr als 20% nach unten hin abgewichen, so liegt eine Angemessenheit nicht mehr vor. Als Referenz diente im vorliegenden Fall die Staffelung der IHK, da andere Referenzen aufgrund fehlender einschlägiger Tarifverträge fehlten. Die Empfehlung der IHK stellt eine Richtschnur dar.

Eine Reduktion auf das gerade noch Angemessene, wie sie von der unteren Instanz vorgenommen wurde, scheidet aus und verbietet sich. Ansonsten könnten Ausbilder einfach gegen § 17 BBiG verstoßen.

Eine Abfindung als Schadensersatz gemäß § 23 BBiG erhält die Auszubildende nicht. Diese Abfindung steht nur richtigen Arbeitnehmern zu, die durch den Wegfall ihre Lebensgrundlage verlieren.

Betriebliche Umstände stellen keine Gründe dar, um den Lohn für Azubis niedrig zu halten.

(BAG, Urt. v. 16.7.2013 – 9 AZR 874/11)