Zeugnisrecht: Anspruch des Arbeitnehmers auf Verwendung von branchenüblichen Begriffen und Formulierungen im Arbeitszeugnis

Besprechung des Urteils BAG v. 12.08.2008
Az.: 9 AZR 632/07

Dem zitierten Urteil liegt ein Zeugnisrechtsstreit zu Grunde.

Zum Verständnis des Urteils ist zunächst auf die geltenden Grundsätze einzugehen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im Falle dessen, dass das Zeugnis diesen Anforderungen nicht entspricht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung.

Welchen genauen Inhalt das Zeugnis haben muss, richtet sich nach den verfolgten Zwecken. Dies kann z.B. die Verwendung für Bewerbungsunterlagen sein. Dabei wird vom Arbeitgeber verlangt, dass er in einem hohen Grad objektiv den Arbeitsverlauf schildert. Daraus folgen die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.

Maßstab für die Erstellung des Zeugnisses für den Arbeitgeber ist ein wohlwollender und verständiger Arbeitgeber. Dabei sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass ein Zeugnis nicht den Arbeitnehmer bei seinem weiteren Vorankommen hindern darf. Ein gewisses Wohlwollen ist dementsprechend unerlässlich.

Nach diesen allgemeinen Ausführungen ist nun auf die besonderen Feststellungen in diesem Urteil einzugehen: Vom Arbeitgeber sind Besonderheit der Branche bzw. Berufsgruppe zu berücksichtigen und aufzunehmen. Gelten in einer Branche Fachbegriffe, welches immer der Fall sein dürfte, so muss der Arbeitgeber diese verwenden. Dies gilt auch für besondere positive Eigenschaften und Leistungen, die in der Branche allgemein benötigt werden.  Auf die Benennung dieser Merkmale hat der Arbeitnehmer einen Anspruch. Würden derartige Merkmale nicht genannt werden, so würde dies den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Eine Nichtnennung würde dann als beredtes (also bewusstes) Verschweigen gedeutet werden.

Im hier gegeben Fall hatte ein Tageszeitungsjournalist einen Anspruch auf Nennung der Belastbarkeit in Stresssituationen. Konkret wollte der klagende Journalist bescheinigt haben, dass er in Stresssituationen zuverlässig und effektiv arbeite. Die Klage hatte Erfolg, da es nach dem BAG bei Tageszeitungsjournalisten zum üblichen Zeugnisinhalt gehöre.