BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 156/11
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung.
Die Klägerin ist seit 1.7.1991 beim beklagten Land als Lehrerin angestellt. Im Februar 2009 teilten Eltern von Schülern mit, die Klägerin habe zwei Schülern den Mund mit Tesafilm verklebt, nachdem diese den Unterricht gestört haben sollen.
Die beiden Schüler bestätigten die Vorwürfe in Anwesenheit einer Schulpsychologin.
Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31.12.2009.
Im Rahmen der rechtzeitig erhoben Klage bestreitet die Klägerin die Vorwürfe. Sie habe beiden Schülern lediglich scherzhaft Tesafilmstreifen auf deren Backen geklebt. Damit seien die Schüler einverstanden gewesen. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen habe es nicht gegeben. Weiterlesen...