LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012 – 13 Sa 319/12
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über Differenzlohnansprüche aus „equal pay“.
Was bedeutet „equal pay“? In §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, 9 Nr. 2 AÜG ist der sog. Gleichstellungsgrundsatz geregelt. Dieser erfordert, dass der Leiharbeitnehmer dieselben Arbeits- und Entgeltbedingungen wie sie für die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs Geltung haben von seinem Zeitarbeitsunternehmen für die Zeit der Überlassung zu empfangen hat (sog. „Equal pay“ und „equal treatment“). Der Gesetzgeber hat jedoch zwecks Liberalisierung des Arbeitsmarktes die Möglichkeit geschaffen, dieses „equal pay“-Prinzip durch Tarifverträge zu umgehen (§ 9 Nr. 2 AÜG).