BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11
Dem Urteil liegt – grob skizziert – folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitsvertrag (außertariflich) des Klägers, einem Berufskraftfahrer, enthielt unter § 3 neben dem Gehalt eine Vielzahl an Zusatzvergütungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nachtschichten.
In § 4 wurde unter Ziff. 2. geregelt, dass in Fällen dringenden Bedarfs der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten. Unter Ziff. 3 war fixiert, dass bei Gehaltsempfängern die Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Gehaltszahlung pauschal abgegolten ist.