BAG, Urt. V. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09
Im vorliegenden Fall war der Beklagte als Servicekraft bei einem Zugverkehrsbetrieb (Kläger) beschäftigt. Im Wege einer Aus- und Weiterbildung wurde der Beklagte zum Triebwagenführer ausgebildet. Auf Grund eines Vorfalls verlor der Beklagte seinen vorher erlangten Eisenbahnfahrzeugführerschein, so dass er danach vor der Kündigung wieder als Servicekraft arbeitete.
Kurze Zeit später kündigte der Beklagte den Arbeitsvertrag. Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem die Parteien u.a. über einen Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von EUR 7.500,00 stritten. Dieser Betrag war in einer zwischen den Parteien geltenden „Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung“ fixiert und regelte eine Rückzahlungsverpflichtung bei einer Kündigung des Arbeitnehmers.