– BAG, Urt.v. 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel.
Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro und bildet dort Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur und schloss mit dem Kläger am 15.01.2008 eine Fortbildungsvereinbarung.
§ 10 dieser Vereinbarung lautet:
Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten und die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung.
Der Beklagte begann die Ausbildung am 21.01.200. Ab dem 10.06.2008 setzte er die Ausbildung jedoch anderweitig fort. Bis zum 09.06.2008 hatte der Kläger für den Beklagten Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, sowie Kosten der praktischen Ausbildung übernommen, die er nun mit seiner Klage geltend macht. Weiterlesen...