Gehören Tarifverträge zu den in § 87 Abs. I Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz genannten öffentlichen Rahmenvorschriften? Falls ja, würde sich regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergeben. Die Umsetzung und Ausgestaltung wäre nicht mehr lediglich Sache des Arbeitsgebers.
Bei Tarifverträgen handelt es sich regelmäßig nicht um die in § 87 I, Nr. 7 BetrVG genannten öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften. Nur wenn es sich um eine solche genannte Rahmenvorschrift handelt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung und der Ausgestaltung der Vorschriften.