– BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12 –
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit dem 01.08.2001 als Abteilungsleiter bei der S KGaA tätig. Währenddessen wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten (GmbH), die am 01.07.2008 gegründet wurde, bestellt. Das mit der S KGaA bestehende Arbeitsverhältnis wurde zum 31.03.2009 einvernehmlich beendet. Gleichzeitig schlossen die Parteien eine als Arbeitsvertrag überschriebene Vereinbarung, die den Beginn des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten zum 01.04.2009 vorsah.
Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 30.09.2011 und vorsorglich noch einmal fristgerecht, ordentlich zum nächstzulässigen Termin. Daraufhin hat der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges.