Seit Mai 2011 war die Arbeitnehmerin als Sekretärin in der Geschäftsleitung tätig. Am 12.12.2011 kam es zu einer Meinungsverschiedenheit, weil die Arbeitnehmerin eine Weisung zur Vorlage von Unterlagen nicht so erledigte, wie es der Arbeitgeber erwartet hatte. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Sie reichte zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Bronchialerkrankungen ein. Danach legte sie vier weitere AU-Bescheinigungen eines Facharztes für Allgemeinmedizin und ab 31. Januar 2012 zwei weitere Bescheinigungen einer Fachärztin für Orthopädie wegen eines Bandscheibenvorfalles vor.
Arbeitnehmer / Dienstverpflichteter als Urheber
Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht kann als Schutzrecht qualifizierter menschlicher Kommunikation umschrieben werden. Es schützt die Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Voraussetzung für den Schutz ist eine persönliche geistige Schöpfung einer natürlichen Person. Urheber kann demnach nur ein Mensch sein.
Das Urheberrecht, das der Urheber an seiner Schöpfung hat, ist nicht übertragbar. Es gibt lediglich die Ausnahme beim Todesfall des Urhebers.
Zulässig sind nur die Einräumung von Nutzungsrechten, auch Lizenzen genannt.
Rechtliche Fragen rund um Warnstreiks
In der heutigen Zeit kommt es vermehrt zu Warnstreiks, quer durch viele Branchen. Das Jahr 2013 war geprägt durch viele Warnstreiks, teilweise lediglich angekündigt, teilweise durchgeführt. Warnstreiks und Streiks kommen dann zum Vorschein, wenn Tarifverträge auslaufen, es um Arbeitsbedingungen geht, Verhandlungen stattfinden oder scheitern und mehr.
I. Faktische Ausgangsposition
Welche Vergütung ist für Auszubildende angemessen?
Die angemessene Vergütung ist im Zweifel die Vergütung in voller Höhe. Wird zu wenig Lohn gezahlt, so schuldet der Ausbilder dem Azubi nicht die gerade noch, sondern die volle, angemessene Vergütung. Bricht der Auszubildende die Ausbildung ab, so steht ihm keine Abfindung zu.
Wann unterliegen Aufhebungsverträge der Befristungskontrolle?
Ein (außer)- gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund?
Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsvertrages kann es vorkommen, dass sich die Parteien darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis über die reguläre Kündigungsfrist hinaus noch weiter läuft. Fraglich ist hierbei jedoch, wo eine unzulässige Befristung beginnt, die folglich der Befristungskontrolle unterliegt.
I. Aufhebungsverträge und Befristungskontrollen – wann greifen diese ein?