Aufgabe der Surrogatstheorie bei der Urlaubsabgeltung

BAG, Urteil vom 19.6.2012 – 9 AZR 652/10

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei dem Beklagten vom 15.1.2008 bis zum 31.7.2008 als “Operation-Manager” angestellt. Urlaub war dem Kläger in dieser Zeit nicht gewährt worden. Er verlangte deshalb mit Schreiben vom 6.1.2009 vom Beklagten die Abgeltung von 16 Urlaubstagen aus dem Jahr 2008. Dies lehnte der Beklagte ab.

Das BAG gab der Klage statt.

Eine Lehrerin verletzt erheblich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie Schülern die Münder mit Tesafilm verklebt – eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ist deshalb wirksam

BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 156/11

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung.
Die Klägerin ist seit 1.7.1991 beim beklagten Land als Lehrerin angestellt. Im Februar 2009 teilten Eltern von Schülern mit, die Klägerin habe zwei Schülern den Mund mit Tesafilm verklebt, nachdem diese den Unterricht gestört haben sollen.
Die beiden Schüler bestätigten die Vorwürfe in Anwesenheit einer Schulpsychologin.
Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31.12.2009.
Im Rahmen der rechtzeitig erhoben Klage bestreitet die Klägerin die Vorwürfe. Sie habe beiden Schülern lediglich scherzhaft Tesafilmstreifen auf deren Backen geklebt. Damit seien die Schüler einverstanden gewesen. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen habe es nicht gegeben.

Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ist keine “Weihnachtsvergütung” und deshalb kein pfändbarer Bezug nach § 850a Nr. 4 ZPO

BAG, Urteil vom 14.3.2012 – 10 AZR 778/10

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist für die Beklagte als Teilzeitkraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD einschließlich seines Besonderen Teils Sparkassen (TVöD BT-S) Anwendung. Die Klägerin bezog im November 2008 ein Grundgehalt nebst Zulagen in Höhe von 1598,00 € brutto sowie den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung (SSZ) nach § 44 TVöD BT-S in Höhe von 1277,34 € brutto. Von dem sich errechneten Nettobetrag zahlte die Beklagte auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 447,05 € an einen Gläubiger aus.