Befristete Einstellung nach Abordnung einer Stammkraft

Ist es für einen Arbeitgeber möglich, eine Vertretung befristet einzustellen?

Wird eine Stammkraft abgeordnet, d.h. anderweitig eingesetzt, kann ein neuer Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Soll ein Arbeitnehmer nach § 14 Absatz 1, Satz 2, Nummer 3 TzBfG befristet eingestellt werden, ist dies nur möglich, wenn dieser die Stammkraft direkt unmittelbar oder zumindest mittelbar vertritt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist eine Befristung gemäß § 14 Absatz 1, Satz 2, Nummer 3 TzBfG nicht zu rechtfertigen.