Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten

– BAG, Urt.v. 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel.
Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro und bildet dort Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur und schloss mit dem Kläger am 15.01.2008 eine Fortbildungsvereinbarung.
§ 10 dieser Vereinbarung lautet:
Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten und die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung.
Der Beklagte begann die Ausbildung am 21.01.200. Ab dem 10.06.2008 setzte er die Ausbildung jedoch anderweitig fort. Bis zum 09.06.2008 hatte der Kläger für den Beklagten Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, sowie Kosten der praktischen Ausbildung übernommen, die er nun mit seiner Klage geltend macht.

Alle Instanzen wiesen die Klage ab. Das BAG begründet dies folgendermaßen:
Die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist nach § 307 I BGB unwirksam.
Nach § 307 I BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender die Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner muss erkennen können, was ggf. “auf ihn zukommt”.
Dem Transparenzgebot ist damit nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind, damit der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen kann.
Diesem Transparenzgebot genügen die Angaben in § 10 der Vereinbarung nicht. Die in § 10 verwendete Bezeichnung “Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung” lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Sie schafft für den Kläger einen ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es fehlt an der Angabe, welche Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.
Die geltend gemachten Verpflegungskosten sind in § 10 überhaupt nicht angegeben. Die Übernachtungskosten sind in § 10 zwar genannt. Es ist jedoch nicht angegeben, in welcher Höhe diese Kosten pro Übernachtung in etwa anfallen können. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, zumindest die ungefähre Höhe der voraussichtlich für jede Übernachtung anfallenden Kosten im Vertrag zu bezeichnen.