Stellen kündigungsbedingte Depressionen einen Auflösungsgrund dar?
Erleidet ein Arbeitnehmer durch eine Kündigung bedingt Depressionen, so stellt dies keinen Auflösungsgrund gemäß §§ 9, 10 KSchG an sich dar. Vielmehr bedarf es eines kausalen Zusammenhanges und der Arbeitgeber muss die Depressionen zielgerichtet herbeigeführt haben oder zumindest deren möglichen Eintritt erkannt und billigend in Kauf genommen haben.
Im vorliegenden Fall kam es seitens der Arbeitgeberin zu einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte zum 31.8.2011 sowie nachfolgend zum 31.1.2012. Auf Grund dieser Kündigung entstehen bei dem Arbeitnehmer im weiteren Verlauf Depressionen.