Auskunftsanspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers

Berücksichtigt ein Arbeitgeber eine Bewerbung nicht, hat der Bewerbende keinen Anspruch auf Auskunft, ob und wenn, welcher Konkurrent eingestellt wurde.

Vorliegend hatte sich eine Bewerberin auf eine ausgeschriebene Stelle als „Softwareentwickler/in“ beworben. Die Firma lehnte ihre Bewerbung ab ohne die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Ihre Bewerbung blieb gänzlich unberücksichtigt. Nach kurzer Zeit erschien dieselbe Stellenanzeige erneut, woraufhin sich die Klägerin erneut bewarb. Abermals blieb ihre Bewerbung unberücksichtigt. Die Klägerin wollte nunmehr Auskunft, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und wenn ja, Einsicht in dessen Bewerbungsunterlagen nehmen. Ferner klagte sie auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Ein Entschädigungsanspruch aus dem AGG wurde ebenso verneint wie ein Auskunftsanspruch aus den verschiedenen europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien. Auch wenn ein Bewerber schlüssig darlegen kann, dass er die in der Stellenausschreibung erforderlichen Qualifikationen innehat und seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, hat er keinen Anspruch auf Auskunft, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde.

Ob die vollständige Verweigerung von Informationen ein Anhaltspunkt für eine Diskriminierung ist, hängt von dem Einzelfall ab.
(EuGH (2. Kammer) Urteil vom 19.4.2012 – C-415/10)

Hierfür ist es ratsam einen Anwalt zu kontaktieren und den Einzelfall prüfen zu lassen.
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Gesprächstermin in der Kanzlei.