Entgeltgrenze ändert sich für Minijobs

Die Entgeltgrenze für einen Minijob hat sich zum 01.01.2013 geändert und wurde auf 450 € angehoben.Haben Sie auch einen Minijob? Oder wollen Sie eine solche Beschäftigung aufnehmen?

§ 8 SGB IV regelt die Entgeltzonen für geringfügige Beschäftigungen. Die bisherige Grenze bei einem Minijob lag bei 400 €. Diese wurde nunmehr auf 450 € angehoben.

Für Beschäftigte, die bereits einen Minijob haben, bedeutet dies, dass sie weiterhin sozialversicherungsfrei bleiben. Minijobs, die nach dem 01.01.2013 begründet wurden, sind nunmehr rentenversicherungspflichtig. Die Entgeltgeringfügigkeit richtet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Für den Arbeitnehmer besteht indes die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen oder den Satz aufzustocken. Aufgrund der Versicherungsfreiheit für den Beschäftigten zahlt lediglich der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgeltes. Der vollwertige Beitrag beläuft sich derzeit jedoch auf 18,9 Prozent. Der Beschäftigte erwirbt durch die geringeren Beiträge nur anteilige Beitragsmonate. Bei der Berechnung der Rente wird das erzielte Arbeitsentgelt auch nur anteilig berechnet. Durch die Aufstockung verzichtet der Minijobber freiwillig auf die Versicherungsfreiheit und erwirbt somit vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung. Dies geschieht durch eigene Zuzahlung. Ob sich eine Aufstockung lohnt oder eine gänzliche Befreiung sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geklärt werden.

Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone (Midi-Job) ändert sich folgendes: Arbeitsverhältnisse, die durch die Anhebung auf 450 € zu einem Minijob werden und aus der Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung herausfallen würden, gelten für weitere 2 Jahre als Midi-Job (§ 444 SGB III).

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