Bei der Vergabe von Parkberechtigungen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht – es geht bei der Zuweisung der Stellplätze um die mitbestimmungspflichtige Ordnung des Betriebes sowie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 I Nr. 1 BetrVG)

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 63/10

Im vorliegenden Fall ging es um die Zuteilung von Parkberechtigungen innerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens Köln/Bonn. Der Betriebsrat verklagte den Arbeitgeber darauf, die vorgenommene Zuteilung der Parkplätze innerhalb des Sicherheitsbereichs rückgängig zu machen, weil ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht gegeben war. Außerdem wurde der Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch genommen. In der Zukunft habe eine einseitige Zuweisung der Parkplätze ohne die Beteiligung des Betriebsrats zu unterbleiben.

Erklärend sei angemerkt, dass die Parkplätze innerhalb des Sicherheitsbereichs besonders nah zu den Verwaltungsgebäuden lagen und an schwerbehinderte Mitarbeiter und z.B. Assistenten der Geschäftsführung vergeben wurden. Dies erfolgte durch eine einseitige Zuweisung des Arbeitgebers. Diejenigen, die einen solchen Parkplatz erhielten, galten im Unternehmen als privilegiert.

Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass im vorliegenden Fall gem. § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben war, da gesetzliche Regelungen in Form einer EU-Verordnung der Mitbestimmung entgegenstünden. Diese EU-Verordnung sah vor, dass nur notwendige Zugangsberechtigungen hinsichtlich des Sicherheitsbereichs ausgegeben werden dürfen.

Das Arbeitsgericht Köln und das Landesarbeitsgericht Köln gaben der Klage des Betriebsrats statt. Vor dem BAG hatte der Betriebsrat ebenfalls Erfolg.

Das BAG argumentierte, dass die EU-Verordnung keine abschließende Regelung beinhalte, wer im Ergebnis im Sicherheitsbereich eines Flughafens parken dürfe. Die gesetzlichen Vorgaben der EU legten nur fest, dass in betrieblich notwendigen Fällen der Sicherheitsbereich befahren werden darf. Der Arbeitgeber konnte dementsprechend nicht erfolgreich mit der EU-Verordnung argumentieren.

Ferner legte das BAG dar, dass dem Arbeitgeber ein Gestaltungsspielraum verbleibe, der nur gemeinsam mit dem Betriebsrat bei der Parkplatzvergabe ausgefüllt werden könne. Es ginge schließlich um die Wahrung der betrieblichen Ordnung, wenn Arbeitnehmer vor Dienstbeginn und nach Dienstende ihre PKW auf dem Betriebsgelände nutzen.

Ein Mitbestimmungsrecht auf Grundlage des § 87 I Nr. 1 BetrVG wurde im Ergebnis vom BAG bejaht.