Zu der Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen

Können Beschlüsse eines Betriebsrates wirksam sein, wenn auf der Versammlung ein Beschluss gefasst wird, der nicht auf der Tagesordnung angekündigt wurde?

Grundsätzlich ist dies nach bisheriger Rechtsprechung der Senate des Bundesarbeitsgerichts nur möglich, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrates anwesend sind, rechtzeitig geladen wurden, und wenn diese zu Beginn der Versammlung einstimmig der Ergänzung der Tagesordnung zugestimmt haben.

Für ein noch zu erwartendes Urteil möchte der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nun nicht mehr an seiner ständigen Rechtsprechung festhalten. Nach neuer Ansicht soll es bei künftigen Versammlungen ausreichen, wenn sämtliche Mitglieder des Rates rechtzeitig geladen sind und wenn der Betriebsrat gemäß §33 II BetrVG beschlussfähig ist. Ferner müssen zu Beginn alle anwesenden Mitglieder einer Ergänzung zustimmen. Und dass über die Ergänzung auch abgestimmt werden kann. Mithin müssten nach dieser Ansicht nicht mehr alle Mitglieder des Betriebsrates anwesend sein.

Mit dieser Ansicht würde der 1. Senat nicht nur von seiner ständigen Rechtsprechung abweichen, sondern auch von der Rechtsprechung des 7. Senats (vgl. hierfür nur: NZA 2008, 369). Deswegen fragt er den 7. Senat gemäß § 45 Abs. III, S. 1 ArbGG, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.

(Beschl. v. 9.7.2013 – 1 ABR 2/13)