Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten

– BAG, Urt.v. 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel.
Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro und bildet dort Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur und schloss mit dem Kläger am 15.01.2008 eine Fortbildungsvereinbarung.
§ 10 dieser Vereinbarung lautet:
Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten und die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung.
Der Beklagte begann die Ausbildung am 21.01.200. Ab dem 10.06.2008 setzte er die Ausbildung jedoch anderweitig fort. Bis zum 09.06.2008 hatte der Kläger für den Beklagten Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, sowie Kosten der praktischen Ausbildung übernommen, die er nun mit seiner Klage geltend macht.

Zulässigkeit der Altersgruppenbildung innerhalb eines Interessenausgleichs

– BAG, Urt. v. 19.07.2012 – 2 AZR 352/11 –

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war seit 1978 bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Am 10.07.2009 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Danach sollten wegen Stilllegung und Verlagerung einzelner Betriebe insgesamt 128 Arbeitsplätze entfallen. Hierfür wurde eine von Arbeitgeber und Betriebsrat unterschriebene Liste mit den Namen von 70 zu kündigenden Arbeitnehmern mit dem Interessenausgleich fest verbunden. Auf dieser Liste befand sich auch der Name der Klägerin. Im Rahmen des Interessenausgleichs wurde sich auf ein Punkteschema und auf die Bildung von drei Altersgruppen zur Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur geeinigt. Innerhalb der Vergleichsgruppe, welcher die Klägerin angehörte (Sekretärinnen in der Entwicklung), sollten zwei Stellen abgebaut werden. Die Beklagte kündigte der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrats ordentlich.

Betriebliche Übung bei übertariflichen Leistungen

– BAG, Urteil vom 29.08.2012 – 10 AZR 571/11 –

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger trat 1985 als Busfahrer in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit der das Arbeitsverhältnis seit 1999 besteht. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin zahlten an den Kläger eine jährliche Weihnachtszuwendung aufgrund Tarifvertrags, sowie eine weitere Jahressonderzuwendung auf Grundlage der geltenden Betriebsvereinbarung. Daneben erhielt er weitere Sonderzahlungen. Sie waren in den Lohnabrechnungen unmittelbar jeweils unterhalb der Weihnachts- bzw. Sonderzuwendung als “Weihnachtszuw. a. D-Zusch” bzw. “Sonderzuw. aus D-Zuschl” getrennt ausgewiesen. Ab November 2006 erbrachte die Beklagte keine zusätzlichen Leistungen aus Dienstzeitzuschlägen mehr.

Rechtsweg für die Kündigungsschutzklage eines abbgerufenen GmbH-Geschäftsführers

– BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12 –

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war seit dem 01.08.2001 als Abteilungsleiter bei der S KGaA tätig. Währenddessen wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten (GmbH), die am 01.07.2008 gegründet wurde, bestellt. Das mit der S KGaA bestehende Arbeitsverhältnis wurde zum 31.03.2009 einvernehmlich beendet. Gleichzeitig schlossen die Parteien eine als Arbeitsvertrag überschriebene Vereinbarung, die den Beginn des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten zum 01.04.2009 vorsah.
Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 30.09.2011 und vorsorglich noch einmal fristgerecht, ordentlich zum nächstzulässigen Termin. Daraufhin hat der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Erforderlichkeit einer Abmahnung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/1

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit 1992 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Mit Schreiben vom 4.12.1997 traten die Beklagten zu 2) und 3) dem Arbeitsverhältnis bei. Der Kläger wurde durch ein Rundschreiben und eine Abteilungsleiterbesprechung darauf hingewiesen, dass jegliche private Nutzung vom Internet untersagt sei und auch bei einem einmaligen Verstoß mit “arbeitsrechtlichen Konsequenzen” (Abmahnung, Kündigung) zu rechnen sei. Bei einer Überprüfung des Internetzugangs des Klägers wurde festgestellt, dass über diesen in der Zeit vom 13.10.06 bis 2.11.06 in erheblichem Umfang auf Internetseiten pornographischen Inhalts zugegriffen worden war.
Mit drei Schreiben jeweils vom 21.11.06 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich ordentlich zum 30.06.2007.