BAG, Urteil vom 23.8.2012 – 8 AZR 285/11
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte suchte über eine Stellenanzeige zwei freiberufliche Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren. Der 53-jährige Kläger bewarb sich auf diese Stellenanzeige, erhielt jedoch kein Vorstellungsgespräch. Nachdem die Beklagte zumindest einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, sah sie letztlich von einer Einstellung von Mitarbeitern ab.
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kläger geltend macht, weil er sich wegen seines Alters benachteiligt sieht.
Die Beklagte bestreitet, den Kläger wegen dessen Alter benachteiligt zu haben. Dieser habe in der ihr vorgelegten Projekthistorie lediglich sieben Monate Projekterfahrung mit der erforderlichen Software vorweisen können. Andere Bewerber hätten mehr Erfahrung als der Kläger gehabt.